Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW

Geschäftsordnung

Foto: AndreasF, photocase.deGeschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW
Stand: 17. September 2014

Die gesamte Geschäftsordnung finden Sie hier (PDF).

 

Präambel

Damit die Maßnahmen der AIDS-Prävention in Nordrhein-Westfalen weiterhin wirksam bleiben, müssen sie regelmäßig angepasst und weiterentwickelt werden. Für diese Weiterentwicklung ist der kontinuierliche fachliche Austausch zwischen den Akteuren der AIDS-Prävention im Land Nordrhein-Westfalen, in den Kommunen und in der Freien Wohlfahrtspflege von zentraler Bedeutung.

Die Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW stellt diesen fachlichen Austausch zwischen den Akteuren sicher. Sie führt alle wesentlichen Informationen über aktuelle Entwicklungen in den verschiedenen Handlungsfeldern zusammen, entwickelt fachliche Lösungsansätze und erarbeitet Empfehlungen für Fortentwicklungen der regionalen bzw. örtlichen und landesweiten AIDS-Präventions- und Hilfestrukturen.

  1. Die Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW stellt die fachliche Kooperation und Koordination der verschiedenen Akteure im Bereich AIDS auf Landesebene sicher.
  2. Der fachliche Austausch zwischen Land, Kommunen und Freier Wohlfahrtspflege und die Verbesserung von Transparenz und Vernetzung der Strukturen auf Landesebene tragen zur Weiterentwicklung der AIDS-Präventions- und -Hilfe-Infrastruktur in NRW bei.

Die Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW widmet sich insbesondere folgenden Aufgaben:

  • Fachliche Unterstützung von Land, Kommunen und Freier Wohlfahrtspflege in Fragen der AIDS-Prävention und -Hilfe
  • Begleitung und Entwicklung von Konzepten zur AIDS-Prävention und -Hilfe
  • Förderung der landesweiten Vernetzung der AIDS-Präventions- und Hilfeangebote innerhalb des gesundheitlichen und sozialen Hilfesystems
  • Entwicklung von Konzepten zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der AIDS-Prävention und -Hilfe
  1. Die Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW besteht aus dreizehn Mitgliedern. Neben dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für den Gesundheitsbereich zuständige Ministerium, gehören ihr jeweils sechs Vertretungen der Kommunen und der Freien Wohlfahrtspflege an.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen benennen die in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Personen dem für den Gesundheitsbereich zuständigen Ministerium für den Zeitraum von vier Jahren. Eine Wiederbenennung ist möglich.
  3. Die benannten Mitglieder stellen der Arbeitsgemeinschaft ihre Expertise und ihre Kompetenz zur Verfügung und nehmen ihre Aufgabe grundsätzlich persönlich wahr.
  4. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände und die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen können in Ausnahmefällen für eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW eine Stellvertretung beauftragen.
  1. Den Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW führt das für den Gesundheitsbereich zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Die Geschäftsstelle nimmt koordinierende und administrative Aufgaben im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW wahr.
  3. Die Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW wirkt bei der Besetzung der Leitung der Geschäftsstelle mit.
  1. Die Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der benannten Mitglieder anwesend ist.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW strebt an, ihre Beschlüsse im Konsens zu fassen. Minderheitsvoten werden protokollarisch festgehalten.
  4. Die Mitglieder setzen sich dafür ein, im Rahmen ihrer Kompetenzen auf die Umsetzung vereinbarter Schwerpunkte in ihren jeweiligen Strukturen auf örtlicher, regionaler sowie landesweiter Ebene hinzuwirken. Die Zustimmung begründet keine finanzielle Verpflichtung.
  5. Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, soweit kein Mitglied widerspricht. Bei Widerspruch ist die Vorlage auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
  1. Die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Sitzungstermine werden spätestens in der letzten Sitzung des laufenden Jahres für das kommende Jahr vereinbart.
  2. Sechs Wochen vor dem Sitzungstermin versendet die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW einen Entwurf der Tagesordnung an alle Mitglieder mit der Bitte, diesen zu ergänzen bzw. zu ändern. Ebenso erhalten die Mitglieder die zum Tagesordnungsentwurf gehörigen Sitzungsunterlagen.
  3. Mitglieder können interne Sitzungsvorlagen an ihre entsendende Organisation weitergeben, wenn dies zur Meinungsbildung in der Organisation notwendig ist. Bei der Weitergabe ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über eine Veröffentlichung der jeweiligen Vorlage der Arbeitsgemeinschaft vorbehalten ist.
  4. Vorschläge zur Ergänzung bzw. Änderung der Tagesordnung können bis spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Eine kurze Begründung des Tagesordnungspunktes ist beizufügen.
  5. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten können Gäste nach Bedarf eingeladen werden.
  6. Die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW lädt die Mitglieder im Namen der bzw. des Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin ein. Die Einladung enthält den abschließenden Tagesordnungsvorschlag und die entsprechenden Sitzungsunterla-gen.
  7. Die Sitzungen leitet der bzw. die Vorsitzende.
  8. Für die Protokollführung sowie die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen ist die Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW verantwortlich. Das Protokoll geht den Mitglie-dern der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW spätestens nach vier Wochen zu.
  9. Änderungen und Ergänzungen zum Protokoll können vier Wochen nach Protokollversand einge-reicht werden. Danach gilt das Protokoll als beschlossen.
  10. Beschlüsse werden von der Geschäftsstelle an die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege versandt.
  11. Der Versand von Einladung, Sitzungsunterlagen und Protokoll erfolgt grundsätzlich durch Email.
  1. Die Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW kann die Einrichtung von Arbeitsgruppen mit definierten Themen bzw. Aufgaben beschließen. Die Arbeitsgruppen sollen zeitlich befristet sein.
  2. Der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW legt die Besetzung der Arbeitsgruppe fest und formuliert einen schriftlichen Arbeitsauftrag.
  3. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppen wird von der Geschäftsstelle koordiniert.

Eine Änderung der Geschäftsordnung kann von jedem Mitglied der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW beantragt werden. Für eine Änderung sind eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mit-glieder und die Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums erforderlich.

Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW am 16. März 2011 in Kraft.