Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW

Gesundheitsministerium NRW zu Corona und Selbsthilfe

Foto: 3format, photocase.de

19. November 2020 (ergänzt am 16. Dezember 2020) - Auf eine aktuelle Anfrage des Paritätischen NRW zu den Rahmenbedingungen für Treffen und Angebote der Selbsthilfe unter Berücksichtigung der Coronaschutzverordnung hat sich das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) NRW geäußert.

Die folgenden Aussagen waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gültig. Laut der aktuellen Coronaschutzverordnung in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung sind Angebote der Selbsthilfe in Präsenz derzeit aber untersagt. Prüfen Sie bitte immer die Ausgestaltung der aktuell geltenden Coronaschutzverordnung unter land.nrw/corona.


Angebote der Selbsthilfe sind auch aktuell möglich!

Angebote der Selbsthilfe sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a CoronaSchVO zulässig. Das MAGS NRW erläutert dies folgendermaßen:

"§ 7 Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in der seit dem 10. November 2020 geltenden Fassung trifft Regelungen zu "Weiteren außerschulischen Bildungsangeboten". Nach § 7 Absatz 1 CoronaSchVO sind "Angebote der Selbsthilfe" ausdrücklich Bildungsangebote im Sinne der Regelung. Mithin sind Angebote der Selbsthilfe unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a CoronaSchVO zulässig.

Nach § 2 Absatz 2 Nr. 5 CoronaSchVO darf der Mindestabstand unterschritten werden bei Bildungsveranstaltungen nach § 7 CoronaSchVO für fest zugeteilte Sitzplätze, wenn die Raumgröße eine andere Anordnung der Sitzplätze nicht zulässt. Die Regelung gilt für alle Bildungsangebote nach § 7 CoronaSchVO. Einer ausdrücklichen Erwähnung der einzelnen Bildungsangebote bedarf es nicht. Dies gilt auch für die folgenden Verweise auf § 7 CoronaSchVO.

Nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 CoronaSchVO besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands bei Bildungsveranstaltungen nach § 7, die in Gebäuden und geschlossenen Räumen stattfinden. Von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind Lehrkräfte bei Bildungsangeboten nach § 7 CoronaSchVO.

Nach § 4a Absatz 3 ist die besondere Rückverfolgbarkeit sicherzustellen bei Bildungsangeboten nach § 7 CoronaSchvO, wenn zulässigerweise der Mindestabstand zwischen den Sitzplätzen nicht eingehalten werden kann."

 

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