Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW

MHKBG-Sonderprogramm "Heimat 2020"

Ministerin Ina Scharrenbach (Foto: MHKBG 2019/F. Berger)17. August 2020 - Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen legt ein Sonderprogramm "Heimat 2020" zur Unterstützung von Vereinen und Verbänden während der Corona-Lage auf. 50 Millionen Euro stehen zur Unterstützung bereit. Anträge können ausschließlich online gestellt werden und werden durch die jeweilige Bezirksregierung in Nordrhein-Westfalen bearbeitet.

Ina Scharrenbach, Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen: "In Nordrhein-Westfalen engagieren sich rund sechs Millionen Menschen unentgeltlich und freiwillig für unser Gemeinwohl. Nicht wenige Vereine kommen durch die Pandemie in Schwierigkeiten. Großveranstaltungen sind verboten, Einnahmen brechen weg, das klassische Vereinsleben ruht größtenteils. Gleichzeitig bleiben die Vereine auf Kosten sitzen, denn Vereinsheime müssen unterhalten, Mieten entrichtet und andere Fixkosten getragen werden. Genau da setzt das 50 Millionen Euro schwere Sonderprogramm der Landesregierung an. Gemeinnützige Vereine können einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 Euro beantragen."


Einmaliger Zuschuss bei existenzgefährdendem Liquiditätsengpass

Gemeinnützige Vereine oder Organisationen können zur Überwindung eines durch die Corona-Pandemie verursachten existenzgefährdenden Liquiditätsengpasses beim Land Nordrhein-Westfalen einen einmaligen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000 Euro beantragen. Die Unterstützung richtet sich nach dem tatsächlichen Bedarf.

Voraussetzung für die Gewährung der Sonderhilfe ist die Vermeidung eines durch die Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpasses, der zu einer Existenzgefährdung in Form einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnte. Die existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und/oder der finanzielle Engpass muss aufgrund des Wegfalls von Einnahmen und/oder nicht zu verhindernden Ausgaben durch die Corona-Pandemie eingetreten sein.

Die*der Antragsteller*in muss versichern, dass sie*er durch die Sars-CoV-2-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die die Existenz bedrohen (Liquiditätsengpass) und zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnte. Die existenzbedrohende wirtschaftliche Lage und/oder der finanzielle Engpass muss dabei aufgrund des Wegfalls von Einnahmen und/oder nicht zu verhindernden Ausgaben entstanden sein und darf nicht bereits vor dem 1. März 2020 bestanden haben.

Eine Bewilligung erfolgt als Billigkeitsleistung nach § 53 Landeshaushaltsordnung und wird als Zuschuss gewährt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach dem im Antrag dargestellten Liquiditätsbedarf, ist jedoch grundsätzlich auf 15.000 Euro beschränkt. Anträge sind im vollständig digitalen Antragsverfahren bis zum 4. Dezember 2020 zu stellen.

Eine FAQ-Liste zum Sonderprogramm, die dazugehörige Richtlinie, das Antragsmuster sowie den Link zum Online-Antrag finden Sie unter mhkbg.nrw.


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