Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW

Corona und HIV: Zulässigkeit von Selbsthilfe-Treffen

Foto: Christine ten Winkel, photocase.de11. Mai 2020 - Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) hat sich zur Zulässigkeit von Selbsthilfe-Treffen in Zeiten von Corona geäußert.

Nach § 7 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 11. Mai 2020 gültigen Fassung ist die Durchführung von (außerschulischen) Bildungsangeboten zulässig. Zudem sind nach § 12 CoronaSchVO auch gesundheitliche Dienstleistungen erlaubt.

Aus der Zusammenschau ergibt sich, dass auch medizinisch indizierte Selbsthilfegruppen ihre Arbeit aufnehmen dürfen. Dabei dürften die Vorgaben des § 7 zu beachten sein. Es sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sicherzustellen; hierzu ist der Zutritt zu Schulungsräumen auf maximal eine Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche zu begrenzen, soweit nicht durch einen Raumplan die Einhaltung der Mindestabstände auch bei einer Nutzung mit mehr Personen dargestellt werden kann.

Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 11. Mai 2020 gültigen Fassung finden Sie unter land.nrw. Bitte beachten Sie, dass diese Verordnung bei veränderter Pandemie-Lage angepasst wird. Die jeweilige aktuelle Fassung finden Sie unter land.nrw/corona.

Mehr zu Corona und HIV lesen Sie in unserem Spotlight "Corona".

 

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