Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW

Vorrang der Harm Reduction in der Substitution

Foto: hellfirez, photocase.de12. Dezember 2018 - Wie die Deutsche AIDS-Hilfe berichtet, ist die neue Anlage "Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger" der "Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung" des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 6. Dezember 2018 in Kraft getreten. Die Neuordnung der Substitutionsbehandlung im Sinne von Patient*innen und Ärzt*innen ist damit abgeschlossen.

"Opioidabhängigkeit ist eine schwere chronische Krankheit. Sie bedarf in der Regel einer lebenslangen Behandlung, bei der körperliche, psychische und soziale Aspekte gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Die Krankenbehandlung … beinhaltet die substitutionsgestützte Behandlung im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzeptes … ." Mit diesem Satz beginnt die neue Anlage "Substitutionsgestützte Behandlung Opioidabhängiger" der "Richtlinie Methoden vertragsärztliche Versorgung" des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Die Richtlinien des G-BA legen fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. In diesem Fall geht es darum, unter welchen Bedingungen die GKV die Kosten der Opioidsubstitution übernimmt.

Die Neuordnung der Substitutionsbehandlung in Deutschland ist damit abgeschlossen: Bereits 2017 waren die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtmVV) und die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger geändert worden.


Schadensminimierung und nicht mehr Abstinenz als oberstes Ziel

In der bisherigen Fassung der G-BA-Richtlinien stand: "Oberstes Ziel der Behandlung ist die Suchtmittelfreiheit. Ist dieses Ziel nicht unmittelbar und zeitnah erreichbar, so ist im Rahmen eines umfassenden Therapiekonzeptes … eine Substitution zulässig."

In § 3 der neuen Fassung heißt es nun: Ziele der substitutionsgestützten Behandlung sind:

  • Sicherstellung des Überlebens
  • Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes
  • Unterstützung der Behandlung somatischer und psychischer Begleiterkrankungen
  • Reduktion riskanter Applikationsformen von Opioiden
  • Reduktion des Konsums unerlaubt erworbener oder erlangter Opioide
  • Reduktion des Gebrauchs weiterer Suchtmittel
  • Abstinenz von unerlaubt erworbenen und erlangten Opioiden
  • Verringerung der durch die Opioidabhängigkeit bedingten Risiken für Mutter und Kind während einer Schwangerschaft sowie während und nach der Geburt
  • Verbesserung der gesundheitsbezogenen Lebensqualität

Die Substitution steht also in den neuen G-BA-Richtlinien – wie bereits in der 2017 geänderten BtmVV und den ebenfalls 2017 geänderten Richtlinien der Bundesärztekammer – unter dem Primat der Schadensminimierung (Harm Reduction) und nicht mehr der Abstinenz. Die Abstinenz soll aber weiterhin "im Zuge von zielorientierten motivierenden Gesprächen thematisiert und die Ergebnisse der Gespräche [sollen] dokumentiert werden".

Einen ausführlichen Überblick über weitere Details der Änderungen und alle wichtigen Unterlagen finden Sie unter magazin.hiv.

 

Wussten Sie schon: n = n: nicht messbar = nicht übertragbar?

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