Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW

Spotlight Arztvorbehalt für Schnelltests auf HIV, Hepatitis C und Syphilis

Am 13. Februar 2020 ist das am 14. November 2019 verabschiedete Masernschutzgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden; es tritt damit am 1. März 2020 in Kraft. Damit werden auch die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung wirksam, die die Rahmenbedingungen für Schnelltests auf HIV, Hepatitis C und Syphilis verändern.


Arztvorbehalt für Schnelltests auf HIV, Hepatitis C und Syphilis entfällt

Bisher legte das Infektionsschutzgesetz fest, dass die Behandlung von Personen, die an bestimmten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder mit einem entsprechenden Krankheitserreger infiziert sind (so auch HIV, HCV und Syphilis), nur Ärzt*innen gestattet ist. Als Behandlung galt auch, wenn der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit geführt wird.

Mit dem Beschluss des Masernschutzgesetzes wurden nun Schnelltests auf HIV, Hepatitis C und Syphilis von diesem sog. "Arztvorbehalt" ausgenommen. Die Anwesenheit von Ärzt*innen ist für die Durchführung dieser Schnelltests nun nicht mehr zwingend notwendig. Die Medizinprodukte-Abgabeverordnung wurde ebenfalls entsprechend angepasst, sodass diese Tests in Beratungs- und Testeinrichtungen für besonders gefährdete Personengruppen nicht mehr unter ärztlicher Aufsicht angeboten werden müssen. Den geänderten Gesetzestext finden Sie auf Seite 9 unter bundesrat.de.

Der Bundestag will damit insbesondere die Arbeit der niedrigschwelligen Beratungs- und Testeinrichtungen, unter anderem von Aidshilfen, Suchtberatungsstellen und Gesundheitsämtern für besonders gefährdete Personengruppen erleichtern, die zukünftig entsprechende patientennahe Schnelltests ohne die zwingende Anwesenheit von Ärzt*innen durchführen können. So sollen die Zugangshürden zu Testangeboten weiter gesenkt, und damit die Anzahl der diagnostizierten HIV-, Hepatitis C- und Syphilisinfektionen weiter erhöht werden.

Die weitere Diagnostik (Bestätigungstests) und die Behandlung unterliegen weiterhin dem Arztvorbehalt.


Rechtliche Rahmenbedingungen

Über die grundsätzlichen rechtlichen Rahmenbedingungen - vor dem Entfallen des Arztvorbehaltes - informiert auf Seite 10 f. die Broschüre der Deutschen Aidshilfe "HIV- und STI-Tests. Informationen und Standards | 2017". Einrichtungen, die Schnelltests auf HIV, Syphilis und Hepatitis C ohne ärztliche Aufsicht anbieten und durchführen, sollten für die Mitarbeitenden Qualifizierungsmaßnahmen vorsehen.

Die Deutsche Aidshilfe bietet entsprechende Fortbildungen auf Anfrage an. Sie finden das Angebot für Aidshilfen, Checkpoints und Gesundheitsämter unter aidshilfe.de. Da die Bundesregierung eine Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung plant, nach der auch SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests und -Antikörpertests für die Dauer der Pandemie ohne Ärzt*innen durchgeführt werden können, wird in der Fortbildung auch zur Durchführung von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests und -Antikörpertests qualifiziert.