Arbeitsgemeinschaft AIDS-Prävention NRW

Fragen und Antworten zu Corona, HIV und Impfung

Foto: davidpereiras, photocase.de25. Januar 2021 (ergänzt am 26. Februar 2021 und am 1. März 2021) - Seit dem 27. Dezember 2020 gibt es in der Europäischen Union eine Impfung gegen Covid-19; weitere Impfstoffe werden im Laufe des Jahres 2021 zugelassen. Die Deutsche Aidshilfe beantwortet Fragen zu Corona, HIV und Impfung unter aidshilfe.de, zum Beispiel

  • Das Wichtigste zur Corona-Impfung und HIV
  • Sollte man sich gegen Covid-19 impfen lassen?
  • Sind Menschen mit HIV besonders durch die Covid-19-Erkrankung gefährdet?
  • Können und sollten sich Menschen mit HIV gegen Covid-19-impfen lassen?
  • Sind bei Menschen mit HIV mehr Nebenwirkungen durch die Impfung zu erwarten?
  • Kommen Menschen mit HIV bevorzugt an eine Impfung?
  • Wie funktionieren m-RNA-Impfstoffe?
  • Welche Nebenwirkungen gibt es?
  • Welche Impfungen kommen noch?
  • Kann ich mich trotz Impfung mit SARS-CoV-2 anstecken?
  • Wie viele Impfungen braucht man?
  • Wie lange hält die Schutzwirkung der Impfu


Impfungen in Nordrhein-Westfalen

Die 53 Impfzentren im Land haben am 8. Februar 2021 ihren Betrieb aufgenommen. Eine Impfung dort ist nur mit Termin möglich. Es können sich leider nicht alle gleichzeitig impfen lassen. Dafür gibt es nach wie vor nicht genug Impfstoff.

Deshalb haben diejenigen Menschen Vorrang, die besonders von der Krankheit gefährdet sind. Das sind vor allem Ältere und Menschen, die aufgrund ihres Berufs von einer Ansteckung besonders bedroht sind. Die Priorisierung ist in der bundesweit geltenden Coronavirus-Impfverordnung festgelegt worden, die am 24. Februar 2021 aktualisiert in Kraft getreten ist. Über die grundsätzliche Reihenfolge der Impfungen lesen Sie mehr unter mags.nrw.

Es wird empfohlen, die Terminvereinbarung online vorzunehmen unter 116117.de. Wer sich nicht online anmelden kann, kann sich telefonisch anmelden unter Tel. 0800 116 117-01 (für das Rheinland) und Tel. 0800 116 117-02 (für Westfalen).

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat am 26. Februar 2021 den Umgang mit Einzelfallentscheidungen im Rahmen der Coronaschutzimpfung geregelt. Der Antrag ist bei dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu stellen, in dem bzw. der die antragstellende Person ihren Erstwohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines qualifizierten ärztlichen Zeugnisses. Dabei ist zwischen Einzelfallentscheidungen und Personen mit Vorerkrankungen zu unterscheiden. Die jetzt festgelegte Regelung bezieht sich ausschließlich auf Einzelfallentscheidungen. Das können beispielsweise diejenigen sein, die aufgrund einer unmittelbar anstehenden Chemotherapie ihre Impfberechtigung prüfen lassen wollen. Ausgenommen von diesem Verfahren sind ausdrücklich diejenigen chronisch Kranken, die in der Coronaimpfverordnung des Bundes bereits anderweitig genannt werden. Im Falle einer Immundefizienz oder HIV-Infektion muss grundsätzlich kein Antrag auf Einzelfallentscheidung gestellt werden. Mehr lesen sie unter mags.nrw. Wenn das Immunsystem aber durch HIV bereits stark geschädigt ist, können Menschen mit HIV jedoch auch im Rahmen der Einzelfallentscheidung geimpft werden. Darauf weist die Deutsche Aidshilfe hin unter aidshilfe.de.

Weitere aktuelle Informationen zu NRW finden Sie unter mags.nrw. Informationen zur Impfung in verschiedenen Sprachen finden Sie unter zusammengegencorona.de.


Mehr zu Corona und HIV finden Sie auch in unserem Spotlight Corona.

 

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